Inwiefern weitere Untersuchungshandlungen hätten vorgenommen werden sollen, welche sich als zielführend erweisen würden, sei von den Beschwerdeführern nicht genannt worden. Es bleibe zu konstatieren, dass die Beschwerdeführer retrospektiv jede Handlung des Beschuldigten in Frage stellten, welche sie zuvor mit keinem Wort angezweifelt hätten (z.B. Begleichung der Gründungskosten in der Höhe von SGD 25‘000.00 sowie Bareinlage von SGD 60‘000.00). Diese Leistungen seien bereits im November 2016 (pag. 14 001 046) kommuniziert worden und über Jahre unbeanstandet geblieben.