04 001 090) tatsächlich geleistet habe. 8.4 Der Beschuldigte führt aus, die Staatsanwaltschaft habe schlüssig dargelegt, weshalb ein Nachweis einer überhöht bewerteten Sacheinlage nicht gelingen dürfte, selbst wenn dem so wäre. Die Beschwerdeführer hätten diesen Ausführungen argumentativ nichts entgegenzusetzen, weshalb sich die Beschwerdebegründung in der Behauptung erschöpfe, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. Inwiefern weitere Untersuchungshandlungen hätten vorgenommen werden sollen, welche sich als zielführend erweisen würden, sei von den Beschwerdeführern nicht genannt worden.