Die Beschwerdeführer monieren die Einstellungsverfügung diesbezüglich nur insofern, als sie vorbringen, dass entgegen des Wahrheits- und des Untersuchungsgrundsatzes keine weiteren Anstrengungen unternommen worden seien, um die zweifelhaften Ausführungen des Beschuldigten zu verifizieren. Es sei nicht näher abgeklärt worden, ob der Beschuldigte die von ihm behauptete, aber bisher nicht belegte Bareinlage von SGD 60‘000.00 sowie die behaupteten Gründungskosten in der Höhe von SGD 25'000.00 (vgl. pag. 04 001 090) tatsächlich geleistet habe.