Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt etwa, wer als Vermögensverwalter entgegen den Weisungen des Klienten ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 193). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst (BGE 142 IV 346 E. 3.2; mit Hinweisen). Der Tatbestand erfordert einen Vermögensschaden.