_ transferiert hätte. Auch für die Beschwerdekammer liegen jedoch keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, welche darauf schliessen lassen, dass seine Aussagen unwahr und die Investitionen der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich in die G.________ investiert worden wären. Der Schluss, dass er ein Verhalten an den Tat gelegt hätte, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Treugeber zu vereiteln, liegt fern. Mithin hat sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage wegen Veruntreuung rechtfertigen würde.