Es steht aufgrund der Untersuchung fest, dass der Beschuldigte von den von den Beschwerdeführern nach Singapur überwiesenen Geldbeträgen nur THB 35‘381.28 mittels Banküberweisung nach Thailand geschafft hat. Diese doch beträchtliche Differenz erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2018 vor der Staatsanwaltschaft einerseits damit, dass er weitere geschäftsmässig begründete Aufwendungen ab den ihm von den Beschwerdeführerin überwiesenen Vermögenswerten einerseits bar beglichen oder Überweisungen an Gläubiger direkt mittels Bargeld vorgenommen habe.