Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Beschuldigten verwiesen werden (vorne E. 7.4). Soweit überhaupt ein – von der Staatsanwaltschaft zu Recht angezweifelter – Bezug zur Schweiz besteht, ist festzuhalten was folgt: Es steht aufgrund der Untersuchung fest, dass der Beschuldigte von den von den Beschwerdeführern nach Singapur überwiesenen Geldbeträgen nur THB 35‘381.28 mittels Banküberweisung nach Thailand geschafft hat.