Zudem sei die Bankedition in Singapur zu keinem Zeitpunkt im Verfahren von den Beschwerdeführern beantragt worden. Der Verzicht auf weitere Untersuchungshandlungen im Bereich «Verwendungszweck der eingebrachten Einlagen» stelle keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Staatsanwaltschaft habe angesichts der zuvor geschilderten Ausgangslage im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichten dürfen. 7.5 Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Beschuldigten verwiesen werden (vorne E. 7.4).