Es sei mehr als nur glaubhaft, dass die von den Beschwerdeführern eingebrachten Einlagen durch den Beschuldigten zu Gunsten der G.________ verwendet worden seien. Gegenteiliges liesse sich bei der zuvor geschilderten Vorgehensweise unmöglich beweisen, auch nicht mit Bankeditionen in Singapur, die im Übrigen – wenn überhaupt – nur rechtshilfeweise vorgenommen werden könnten. Zudem sei die Bankedition in Singapur zu keinem Zeitpunkt im Verfahren von den Beschwerdeführern beantragt worden.