Die Gelder seien mehrheitlich durch Bartransfers verschoben und durch Bargeschäfte verbraucht worden, wie dies in Thailand mehrheitlich den Gepflogenheiten entspreche. Den Beschwerdeführern sei bewusst gewesen, dass Zahlungen der G.________ über andere Konten als der G.________ gehörend vorgenommen und auch Bargeschäfte getätigt worden seien. Der Beschuldigte habe dies so kommuniziert (pag. 14 001 041). Die Beschwerdeführer hätten dem weder widersprochen noch seien die Zahlungen bestritten worden. Es sei mehr als nur glaubhaft, dass die von den Beschwerdeführern eingebrachten Einlagen durch den Beschuldigten zu Gunsten der G.____