Aus der Formulierung, die Angaben erschienen «nicht unglaubhaft», werde deutlich, dass die Staatsanwaltschaft von diesen Ausführungen selber nicht überzeugt gewesen sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass versucht worden wäre, diese Behauptungen zumindest ansatzweise zu belegen. So wäre es möglich gewesen, die Auszüge der Konten in Singapur zu edieren, von wo aus der Beschuldigte die Rechnungen von K.________ beglichen haben wolle.