7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Staatsanwaltschaft führe aus, eine Veruntreuung sei nicht gegeben, weil der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 29. August 2018 zumindest nicht unglaubhaft dargelegt habe, wie die Differenz zwischen den von den Beschwerdeführern überwiesenen THB 5‘200‘000.00 und den tatsächlich auf die Konten der G.________ einbezahlten THB 4‘208‘760.19 zu Stande gekommen sei. Aus der Formulierung, die Angaben erschienen «nicht unglaubhaft», werde deutlich, dass die Staatsanwaltschaft von diesen Ausführungen selber nicht überzeugt gewesen sei.