Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Es bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 1V21 E. 6.1). 7.2