Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung zudem den Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. etwa BGE 111 IV 19 E. 5). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht.