Es leuchtet auch nicht ein, wieso sich der Beschuldigte bei den in seinen E- Mails an C.________ von ihm immer wieder als ungenügend bemängelten finanziellen Mitteln bei der Implementierung der G.________ – welche nicht einmal ausreichten, dass er sich einen Lohn auszahlen konnte – noch in zusätzliche Kosten für eine Rechtsberatung hätte stürzen sollen, wenn er die spätere Lösung – einen Strohfrau einzusetzen – bereits von Anfang an beabsichtigt hätte. Dem Beschuldigten kann zudem nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er im entscheidenden Moment gewusst hatte, dass er zur Erreichung des «foreign owned»-