Es gibt keine konkreten Hinweise für eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung. Die Staatsanwaltschaft folgerte richtig, dass in der (höchstwahrscheinlich) nachträglichen rückwirkenden Änderung der Beteiligungsverhältnisse mangels Motivationszusammenhang zur Vermögensdisposition keine solche gesehen werden kann (siehe dazu auch das Protokoll der Gründungssitzung auf pag. 04 001 051 ff.: The Company has 4 shareholders and 100,000 shares.).