Aus den Akten gehe im Weiteren hervor, dass der Beschuldigte seine Einlagen nicht nur in Form von Arbeit eingebracht habe, sondern zum weit überwiegenden Teil in Form von Sach- und Bareinlagen. Allerdings sei es in Thailand zulässig, einen gewissen Teil des Gesellschaftskapitals in Form von Arbeit zu liberieren, sofern es sich dabei um einen Forderungsverzicht gegenüber der Gesellschaft handle. Die Umwandlung der G.________ in eine 100% «foreign owned company» sei nicht an diesem Umstand gescheitert. 6.2.3 Die beschwerdeführerischen Rügen sind unbegründet. Es gibt keine konkreten Hinweise für eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung.