In der Replik lassen die Beschwerdeführer ergänzen, der Beschuldigte behaupte mit Berufung auf den «Engagement Letter for Legal Advisory Services» in seiner Stellungnahme tatsachenwidrig, die Gründung einer Gesellschaft mit einem thailändischen Staatsangehörigen, welcher formell die Aktienmehrheit von Beginn weg halten würde, sei notwendig gewesen. Dem stünden die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft und die amtlichen Akten, insbesondere die List of Shareholders vom 27. Oktober 2015 (pag.