5 G.________, auf diese ausgestellt worden seien (pag. 04 001 059). Dies werde vom Beschuldigten implizit bestätigt, indem er ausgesagt habe, das Aktionärsdarlehen, welches im Jahresabschluss 2015 erwähnt werde, sei aufgrund des Aktienbesitzes von H.________ eingebucht worden (pag. 05 001 012, Z. 404 f. und 414). H.________ sei also bereits per Ende 2015 Mehrheitsaktionärin der G.________ geworden und nicht erst, wie der Beschuldigte seinen Investoren habe glauben machen wollen, per Ende April