6.2 Ad Veränderung der vereinbarten Beteiligungsverhältnisse durch Gründung einer «thai majority owned»-Gesellschaft 6.2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, aus dem «Engagement Letter for Legal Advisory Services» gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte ernsthaft versucht habe, eine Bewilligung des Foreign Investment Boards zu erhalten. Es habe zu seinen betrügerischen Machenschaften gehört, dies vorzutäuschen. Nach thailändischem Recht sei es nicht möglich, eine 100% «foreign owned company» zu errichten, wenn eine Kapitaleinzahlung lediglich in Form von Arbeit und nicht in Vermögenswerten geleistet werde (pag. 05 010 029).