Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, die der inneren Überzeugung entsprechen, täuscht somit nicht. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht handeln, d.h. er muss einen unrechtmässigen Vermögensvorteil anstreben, der die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Vermögenschadens darstellt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).