6. 6.1 Betrug i.S.v. Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden arglistig täuscht, d.h. durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt. Diese Täuschung muss einen Irrtum bewirken, der den Getäuschten veranlasst, eine Vermögensdisposition vorzunehmen, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen unmittelbar am Vermögen schädigt. Als Täuschungshandlung gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, beim Getäuschten eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen.