Die Staatsanwaltschaft stellte richtig fest, dass die Strafantragsfrist bezüglich C.________ am 22. November 2016 abgelaufen war. Auch im Lichte des von den Beschwerdeführern angeführten Urteils des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2 erfolgte kein fristgerechter Strafantrag. Daran ändert nichts, dass dem Beschuldigten nun vorgeworfen wird, er habe seine Absichten schon immer sehr gut zu verschleiern gewusst, um daraus zu schliessen, er habe deshalb die Änderung der Beteiligungsverhältnisse von allem Anfang an so geplant. Solche Vorwürfe mögen ihre Begründung im Zwist unter den Parteien haben.