Diese habe mit Schreiben vom 6. September 2016 (pag. 04 001 083 ff.), also 77 Tage vor dem Strafantrag, erstmals auf die rechtliche Problematik der Beteiligungsverhältnisse aufmerksam gemacht; und dies auch nur, um vom Beschuldigten genauere Informationen bezüglich der G.________ zu erhalten. Der Strafantrag sei also 77 Tage nach C.________ Kenntnis um die Tatbestandselemente – und damit innerhalb der Antragsfrist – gestellt worden. C.________ dürfe aus dem Vertrauen in ihren Bruder kein Nachteil erwachsen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft stellte richtig fest, dass die Strafantragsfrist bezüglich C.______