Die Beschwerdeführer führen dazu aus, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass der Beschuldigte seine wahren Absichten stets verschleiert habe. Für die Beschwerdeführer sei am 29. April 2016 nicht erkennbar gewesen, dass die Änderung der Beteiligungsverhältnisse vom Beschuldigten von Anfang an beabsichtigt gewesen sei, mithin die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt gewesen seien. Auch sei es ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die Tragweite der Veränderung zu erkennen.