319 Abs. 1 Bst. d StPO aus formellen Gründen einzustellen sei, da sie die Strafantragsfrist verpasst habe. Für den Beginn der dreimonatigen Antragsfrist sei der Tag massgebend, an dem der Beschuldigte seine Investoren per E-Mail darüber informiert habe, dass in der Gesellschaft eine thailändische Mehrheitsaktionärin installiert werden sollte, also der 29. April 2016. 5.3 Die Beschwerdeführer führen dazu aus, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass der Beschuldigte seine wahren Absichten stets verschleiert habe.