Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2.). 5.2 Die Staatsanwaltschaft folgerte, dass das Verfahren – soweit C.________ betreffend – gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst.