5. Vorwürfe zum Nachteil von C.________ 5.1 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt. Gleich verhält es sich bei den Tatbeständen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 3 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen.