Im Übrigen bestehe ein möglicherweise weiterer strafbarer Akt des Beschuldigten darin, dass A.________ mit C.________ und I.________ […] eine Absprache über eine Kapitalerhöhung getätigt habe, welche in der Realität nie durchgeführt worden sei, obwohl C.________ dafür zwischen dem 1. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 weitere Geldzahlungen im Umfang von total CHF 32'000.00 an A.________ überwiesen habe. In der Strafanzeige wird schliesslich noch ausgeführt, es bestehe aufgrund der Bilanz der G.________ per 31.12.2015 der Verdacht, dass das Eigenkapital von A.________ nicht vollständig liberiert worden sei.