__ auf 10‘450. Aufgrund dieses Vorgangs sei die Privatklägerschaft in ihrem Einfluss auf die G.________ stark beschränkt worden (weniger Stimmrechte, Verlust der Sperrminorität), zudem habe sich ihr Anspruch auf Dividendenzahlung am Betriebsgewinn halbiert und schliesslich würde die Privatklägerschaft nur noch einen sehr geringen rechtlichen Anspruch auf Informationen der G.________ besitzen. In der Folge hätte die Privatklägerschaft jedenfalls von A.________ diverse Informationen und Dokumente eingefordert, die sie nicht erhalten hätten. Im Übrigen bestehe ein möglicherweise weiterer strafbarer Akt des Beschuldigten darin, dass A.____