382 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die nachfolgende materielle Beurteilung kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der angeblich nicht vollständigen Liberierung der gegründeten thailändischen Gesellschaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (vgl. Art. 115 i.V.m. Art 118 StPO; ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; vgl. dazu auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 269 vom 14. November 2018 E. 5). Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten.