Der Beschuldigte beantragte am 23. Mai 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen und die Beschwerdeführer seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Beschuldigten eine Entschädigung zu leisten. Mit Replik vom 12. Juni 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsbegehren fest. Am 17. Juni 2019 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf eine Replik [recte: Duplik] verzichte.