Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 29. April 2019 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beschuldigte beantragte am 23. Mai 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien den Beschwerdeführern aufzuerlegen und die Beschwerdeführer seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Beschuldigten eine Entschädigung zu leisten.