Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 197+198 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juli 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern v.d. Staatsanwalt F.________ C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin 1 E.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger 2/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, ungetreuer Ge- schäftsbesorgung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 17. April 2019 (W 17 57) Erwägungen: 1. Am 22. November 2016 reichten C.________ und E.________ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) eine Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschul- digter) wegen Verdachts auf Betrug, Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesor- gung und evtl. weiterer Delikte ein. Am 17. April 2019 verfügte die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung des Verfahrens. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 29. April 2019 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Einstellungsverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 20. Mai 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beschuldigte beantragte am 23. Mai 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens sei- en den Beschwerdeführern aufzuerlegen und die Beschwerdeführer seien unter so- lidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, dem Beschuldigten eine Entschädigung zu leisten. Mit Replik vom 12. Juni 2019 hielten die Beschwerdeführer an ihrem Rechtsbegehren fest. Am 17. Juni 2019 teilte der Beschuldigte mit, dass er auf eine Replik [recte: Duplik] verzichte. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung grundsätzlich unmittelbar in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die nachfolgende materielle Beurteilung kann offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführer auch hinsichtlich der angeblich nicht vollständigen Liberierung der gegründeten thailändischen Gesellschaft unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sind (vgl. Art. 115 i.V.m. Art 118 StPO; ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]; vgl. dazu auch Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 18 269 vom 14. November 2018 E. 5). Auf die im Übri- gen form- und fristgerechte Beschwerde wird eingetreten. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Ankla- ge rechtfertigt. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Akten- lage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass ei- ne Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- 2 tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). 4. Die Staatsanwaltschaft schildert den relevanten Sachverhalt zutreffend wie folgt: Gemäss Strafanzeige […] soll A.________ im Oktober 2015 die Privatklägerschaft – seine Schwester C.________ und deren früheren Ehemann E.________ – überzeugt haben, in die neuzugründende G.________ (nachfolgend auch: G.________) mit Sitz in Koh Samui, Thailand zu investieren. Zu diesem Zweck habe C.________ am 20. Oktober 2015 CHF 60‘000.00 auf ein Konto des Beschul- digten in Singapur überwiesen. Auf das gleiche Konto habe E.________ am 28. Oktober 2015 SGD 87‘000.00 überwiesen. An der Gründungssitzung der G.________ vom 27. Oktober 2015 seien bei einem aktivierten Kapital von THB 10‘000‘000.00 (umgerechnet SGD 391'000.00, bei einer Ge- samtinvestitionssumme von SGD 416'000.00) folgende Anteile vereinbart worden: C.________ sollte über Anteile im Umfang von 27.4% verfügen, E.________ über 20.9% und der Beschuldigte persön- lich über 0.001% sowie über die von ihm beherrschte L.________ Pte. Ltd. mit Sitz in Singapur über die restlichen 51.699%. Am 29. April 2016 habe sich A.________ per Mail an C.________ gewandt, mit der Bitte, die Beteiligungsverhältnisse der G.________ zwecks physischer Ausgabe der Anteile zu bestätigen. Das angehängte Dokument habe aber eine von der ursprünglichen Vereinbarung abwei- chende Beteiligungsverhältnisse aufgewiesen („List of Shareholders" vom 31. August 2016, pag. 04 001 059). Neu habe eine gewisse H.________, die der Privatklägerschaft bis anhin unbekannt gewe- sen sei, (rückwirkend) seit dem 23. November 2015 über 50‘001/100‘000 Anteile der G.________ ver- fügt. Der Anteil von C.________ habe sich auf 13‘700 halbiert, jener von E.________ auf 10‘450. Aufgrund dieses Vorgangs sei die Privatklägerschaft in ihrem Einfluss auf die G.________ stark be- schränkt worden (weniger Stimmrechte, Verlust der Sperrminorität), zudem habe sich ihr Anspruch auf Dividendenzahlung am Betriebsgewinn halbiert und schliesslich würde die Privatklägerschaft nur noch einen sehr geringen rechtlichen Anspruch auf Informationen der G.________ besitzen. In der Folge hätte die Privatklägerschaft jedenfalls von A.________ diverse Informationen und Dokumente eingefordert, die sie nicht erhalten hätten. Im Übrigen bestehe ein möglicherweise weiterer strafbarer Akt des Beschuldigten darin, dass A.________ mit C.________ und I.________ […] eine Absprache über eine Kapitalerhöhung getätigt habe, welche in der Realität nie durchgeführt worden sei, obwohl C.________ dafür zwischen dem 1. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 weitere Geldzahlungen im Umfang von total CHF 32'000.00 an A.________ überwiesen habe. In der Strafanzeige wird schliess- lich noch ausgeführt, es bestehe aufgrund der Bilanz der G.________ per 31.12.2015 der Verdacht, dass das Eigenkapital von A.________ nicht vollständig liberiert worden sei. 5. Vorwürfe zum Nachteil von C.________ 5.1 Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird gemäss Art. 146 Abs. 3 StGB nur auf Antrag verfolgt. Gleich verhält es sich bei den Tat- beständen der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 3) und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 3 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das An- tragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an wel- chem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person 3 neben den objektiven auch die subjektiven Tatbestandselemente bekannt sind. Be- kannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon, wenn der Verletzte ge- gen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Erforderlich ist vielmehr eine si- chere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, we- gen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (vgl. statt vie- ler Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2.). 5.2 Die Staatsanwaltschaft folgerte, dass das Verfahren – soweit C.________ betref- fend – gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO aus formellen Gründen einzustellen sei, da sie die Strafantragsfrist verpasst habe. Für den Beginn der dreimonatigen An- tragsfrist sei der Tag massgebend, an dem der Beschuldigte seine Investoren per E-Mail darüber informiert habe, dass in der Gesellschaft eine thailändische Mehr- heitsaktionärin installiert werden sollte, also der 29. April 2016. 5.3 Die Beschwerdeführer führen dazu aus, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass der Beschuldigte seine wahren Absichten stets verschleiert habe. Für die Be- schwerdeführer sei am 29. April 2016 nicht erkennbar gewesen, dass die Änderung der Beteiligungsverhältnisse vom Beschuldigten von Anfang an beabsichtigt gewe- sen sei, mithin die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt gewesen seien. Auch sei es ihnen zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, die Tragweite der Verän- derung zu erkennen. Es sei ihnen gesagt worden, bei der Änderung handle es sich um einen vom Beschuldigten nicht beabsichtigten Schritt, der aufgrund des ableh- nenden Entscheids des Foreign Investment Boards unausweichlich geworden sei. Dass hinter den Handlungen des Beschuldigten eine kriminelle Absicht stecken könnte, habe C.________ erst Mitte August 2016 erahnt, weshalb sie zusammen mit E.________ die Anwaltskanzlei J.________ in Singapur mandatiert habe. Diese habe mit Schreiben vom 6. September 2016 (pag. 04 001 083 ff.), also 77 Tage vor dem Strafantrag, erstmals auf die rechtliche Problematik der Beteiligungsverhält- nisse aufmerksam gemacht; und dies auch nur, um vom Beschuldigten genauere Informationen bezüglich der G.________ zu erhalten. Der Strafantrag sei also 77 Tage nach C.________ Kenntnis um die Tatbestandselemente – und damit inner- halb der Antragsfrist – gestellt worden. C.________ dürfe aus dem Vertrauen in ih- ren Bruder kein Nachteil erwachsen. 5.4 Die Staatsanwaltschaft stellte richtig fest, dass die Strafantragsfrist bezüglich C.________ am 22. November 2016 abgelaufen war. Auch im Lichte des von den Beschwerdeführern angeführten Urteils des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2 erfolgte kein fristgerechter Strafantrag. Daran ändert nichts, dass dem Beschuldigten nun vorgeworfen wird, er habe seine Absichten schon immer sehr gut zu verschleiern gewusst, um daraus zu schliessen, er habe deshalb die Änderung der Beteiligungsverhältnisse von allem Anfang an so ge- plant. Solche Vorwürfe mögen ihre Begründung im Zwist unter den Parteien haben. Auf Fakten stützen lassen sie sich aber nicht. Mit dem Schreiben der hinzugezoge- nen Anwaltskanzlei J.________ kam bezüglich des Sachverhalts nichts zu Tage, was nicht seit dem 29. April 2016 offen gelegen hatte (vgl. pag. 04 001 056 und 04 001 058). Wenn die Beschwerdeführer dem Beschuldigten – wie sie nunmehr in ih- rer Beschwerdeschrift kundtun – bereits seit jeher misstrauten, weil dieser seine 4 tatsächlichen Absichten schon immer gut zu verschleiern gewusst habe, ist gene- rell nicht nachvollziehbar, wieso sie sich an einem Projekt von ihm in Thailand und damit fern ihrer direkten Einflussmöglichkeiten finanziell beteiligten. Mit solchen Vorbehalten gegenüber dem Beschuldigten hätte C.________ umso mehr sofort in- tervenieren müssen, als sie Ende April 2016 von den geänderten Beteiligungsver- hältnissen Kenntnis erhielt. Die dreimonatige Antragsfrist bezüglich C.________ war bei Einreichung des Strafantrags am 22. November 2016 verwirkt. Mit Blick auf die nachfolgende materielle Beurteilung erweist sich die Verfahrenseinstellung aber nicht einzig deswegen als rechtmässig. 6. 6.1 Betrug i.S.v. Art. 146 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden arglistig täuscht, d.h. durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglis- tig bestärkt. Diese Täuschung muss einen Irrtum bewirken, der den Getäuschten veranlasst, eine Vermögensdisposition vorzunehmen, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen unmittelbar am Vermögen schädigt. Als Täuschungshandlung gilt jedes Verhalten, das geeignet ist, beim Getäuschten eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Eine Täuschung ist eine unrichtige Er- klärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegen- wärtige Geschehnisse oder Zustände. Zukünftige Ereignisse die ungewiss sind, gelten indes nicht als Tatsachen. Wer Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge macht, die der inneren Überzeugung entsprechen, täuscht somit nicht. In subjektiver Hinsicht muss der Täter vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht han- deln, d.h. er muss einen unrechtmässigen Vermögensvorteil anstreben, der die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Vermögenschadens darstellt (vgl. statt vie- ler Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). 6.2 Ad Veränderung der vereinbarten Beteiligungsverhältnisse durch Gründung einer «thai majority owned»-Gesellschaft 6.2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, aus dem «Engagement Letter for Legal Advi- sory Services» gehe nicht hervor, dass der Beschuldigte ernsthaft versucht habe, eine Bewilligung des Foreign Investment Boards zu erhalten. Es habe zu seinen betrügerischen Machenschaften gehört, dies vorzutäuschen. Nach thailändischem Recht sei es nicht möglich, eine 100% «foreign owned company» zu errichten, wenn eine Kapitaleinzahlung lediglich in Form von Arbeit und nicht in Vermögens- werten geleistet werde (pag. 05 010 029). Dies sei dem Beschuldigten von Anfang an bewusst gewesen, zumal er bei der Gründung von einem ortsansässigen Rechtsanwalt unterstützt worden sei. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschuldigte seinen behaupteten Einlagenanteil teilweise nur in Form von Arbeit geleistet habe (pag. 14 001 005). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 29. August 2018 habe er dies bestätigt (pag. 05 001 008, Z. 257). Des Weiteren seien die Be- teiligungsverhältnisse bereits früher verändert worden. Aus dem Auszug aus dem Aktienregister gehe hervor, dass die Aktien von H.________ – der thailändischen Mehrheitsaktionärin – bereits am 23. November 2015, also rund fünf Monate vor der offiziellen Änderung und nur rund einen Monat nach der Gründung der 5 G.________, auf diese ausgestellt worden seien (pag. 04 001 059). Dies werde vom Beschuldigten implizit bestätigt, indem er ausgesagt habe, das Aktionärsdar- lehen, welches im Jahresabschluss 2015 erwähnt werde, sei aufgrund des Aktien- besitzes von H.________ eingebucht worden (pag. 05 001 012, Z. 404 f. und 414). H.________ sei also bereits per Ende 2015 Mehrheitsaktionärin der G.________ geworden und nicht erst, wie der Beschuldigte seinen Investoren habe glauben machen wollen, per Ende April 2016. Ein Motivationszusammengang zwischen der Vermögensdisposition und der Änderung der Beteiligungsverhältnisse sei gegeben. In der Replik lassen die Beschwerdeführer ergänzen, der Beschuldigte behaupte mit Berufung auf den «Engagement Letter for Legal Advisory Services» in seiner Stellungnahme tatsachenwidrig, die Gründung einer Gesellschaft mit einem thailändischen Staatsangehörigen, welcher formell die Aktienmehrheit von Beginn weg halten würde, sei notwendig gewesen. Dem stünden die Ermittlungsergebnis- se der Staatsanwaltschaft und die amtlichen Akten, insbesondere die List of Shareholders vom 27. Oktober 2015 (pag. 04 001 050) – welche klar belege, dass ursprünglich eine Gesellschaft ohne thailändische Strohfrau gegründet worden sei – diametral entgegen. Die Staatsanwaltschaft halte fest, dass die Beteiligungsver- hältnisse erst angepasst worden seien, nachdem der Beschuldigte die Entschei- dung eines „thai majority owned"-Status getroffen habe. Dabei berufe auch sie sich auf den «Engagement Letter for Legal Advisory Services». Da sich der Beschuldig- te auf eine widerlegbare Behauptung stütze, werde deutlich, dass er sich diese Ar- gumentation bereits vor langer Zeit ausgedacht habe. Mithin habe er von Anfang an die Absicht verfolgt, die Beschwerdeführer mit dem Projekt in ihrem Vermögen zu schädigen. 6.2.2 Der Beschuldigte macht geltend, er habe selber ein grosses Interesse gehabt, den Status einer 100% «foreign owned company» zu erreichen, weil damit auf das weit verbreitete Konstrukt mit einem Strohmann als inländischer Gesellschafter hätte verzichtet werden können. Aus den Akten gehe im Weiteren hervor, dass der Be- schuldigte seine Einlagen nicht nur in Form von Arbeit eingebracht habe, sondern zum weit überwiegenden Teil in Form von Sach- und Bareinlagen. Allerdings sei es in Thailand zulässig, einen gewissen Teil des Gesellschaftskapitals in Form von Arbeit zu liberieren, sofern es sich dabei um einen Forderungsverzicht gegenüber der Gesellschaft handle. Die Umwandlung der G.________ in eine 100% «foreign owned company» sei nicht an diesem Umstand gescheitert. 6.2.3 Die beschwerdeführerischen Rügen sind unbegründet. Es gibt keine konkreten Hinweise für eine strafrechtlich relevante Täuschungshandlung. Die Staatsanwalt- schaft folgerte richtig, dass in der (höchstwahrscheinlich) nachträglichen rückwir- kenden Änderung der Beteiligungsverhältnisse mangels Motivationszusammen- hang zur Vermögensdisposition keine solche gesehen werden kann (siehe dazu auch das Protokoll der Gründungssitzung auf pag. 04 001 051 ff.: The Company has 4 shareholders and 100,000 shares.). Daran ändert nichts, dass der «Engagement Letter for Legal Advisory Services» bloss wiedergibt, was in einem solchen Schreiben schlicht normalerweise festgehalten wird: nämlich die relevanten Themen sowie gegebenenfalls den Umfang der Rechtsberatung. Wichtig an diesem Schreiben vom 20. Oktober 2015 ist einzig, dass dort festgeschrieben wurde, in welchen 6 Themen der Beschuldigte Beratung wünschte, und zwar insbesondere bei der Er- richtung einer «wholly foreign owned [Thai Subsidiary] (without any Thai sharehol- ders), including majority ownership by the Parent Company». Tatsachen zugunsten der Beschwerdeführer lassen sich mit diesem Engagement Letter nicht nachwei- sen. Es leuchtet auch nicht ein, wieso sich der Beschuldigte bei den in seinen E- Mails an C.________ von ihm immer wieder als ungenügend bemängelten finanzi- ellen Mitteln bei der Implementierung der G.________ – welche nicht einmal aus- reichten, dass er sich einen Lohn auszahlen konnte – noch in zusätzliche Kosten für eine Rechtsberatung hätte stürzen sollen, wenn er die spätere Lösung – einen Strohfrau einzusetzen – bereits von Anfang an beabsichtigt hätte. Dem Beschuldig- ten kann zudem nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er im entschei- denden Moment gewusst hatte, dass er zur Erreichung des «foreign owned»- Status für die G.________ die zu leistenden Einlagen voraussichtlich nur in Form von Kapital und nicht auch in Form von geleisteter Arbeit aktivieren durfte. Aus welchen Gründen schliesslich die Qualifikation «foreign owned» durch die zustän- dige thailändische Behörde nicht erteilt worden ist, wurde seitens der Beschwerde- führer nie ernsthaft bei dieser angefragt. Es erschöpft sich nach dem Gesagten in einer nicht erhärteten Behauptung, der Beschuldigte habe dies von Anfang so ge- plant. Aus den Akten lassen sich zu angeblichen Verschleierungsabsichten keine weitergehenden Hinweise erkennen. Entsprechend fällt grundsätzlich die gesamte Argumentation der Beschwerdeführer in sich zusammen. Hinzu kommt, dass aus der «List of shareholders» vom 31. August 2016 (pag. 04 001 059) in Verbindung mit der Anzeigebeilage 20 (pag. 04 001 061) – soweit die- se Dokumente verständlich sind – nichts anderes gelesen werden kann, als dass am 30. April 2016 (rückwirkend) auf den 2. November 2015 eine «thai majority ow- ned»-Gesellschaft eingetragen wurde und wie damit die Beteiligungsverhältnisse (rückwirkend) auf den 23. November 2015 aussahen (so auch die Beschwerdefüh- rer selber auf pag. 14 010 008: Eine neue Liste, in der Frau H.________ als Aktionärin aufge- führt wird, wurde am 30.04.2016 beim Handelsregisteramt in Bangkok registriert, mit rückwirkender Aktienzuteilung an Frau H.________ per 23.11.2015.; siehe auch pag. 05 010 029 «Unter Rn6»). Insgesamt lässt sich – auch mit Blick auf den Jahresabschluss per 31. De- zember 2015 (pag. 14 010 073) – nicht jedes Detail zu den Gründungen, Eintra- gungen und Revidierungen der G.________ gänzlich erfassen und verstehen. Da- zu passt denn auch das Argument des Beschuldigten in seiner aktuellen Stellung- nahme, es sei der Plan gewesen, die thai owned company in eine foreign owned company umzuwandeln. Die Annahme liegt nahe, dass selbst die Gründungspar- teien nicht umfassend verstanden hatten, was im Zuge der Gründung der G.________ alles passierte. Dies ist – wenn auch nicht völlig überraschend – doch einigermassen speziell für – wie sie sich selber darstellen – erfahrene Geschäfts- leute. «Upon establishing the Thai Subsidiary» heisst grundsätzlich, dass mit der Gründung der Tochtergesellschaft eine Foreign Business License beantragt werde. Ob dies nun vor, gleichzeitig mit oder nach der Gründung der G.________ bedeu- tet(e), ist nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Es wäre jedoch grundsätzlich zu erwarten gewesen, dass die Parteien dies hieb- und stichfest darzulegen vermö- gen. Dessen ungeachtet bleibt es dabei, dass in Bezug auf den Beschuldigten (im Moment der Investitionen resp. kurz danach) kein Motivationszusammenhang zur 7 Vermögensdisposition identifiziert werden kann. Auch aus den von den Beschwer- deführern angeführten pag. 14 001 019-020 / 022 ergibt sich nichts, dass dafür sprechen würde, dass der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt bereits von einer «thai majority company» ausgegangen wäre; eher im Gegenteil. Jedenfalls kann eindeu- tig nicht gesagt werden, dass nach einer Anklageerhebung ein Schuldspruch wahr- scheinlicher wäre als ein Freispruch, sodass die staatsanwaltschaftliche Folgerung, das Verfahren diesbezüglich einzustellen, richtig ist. 6.3 Ad angeblich unterlassene Kapitalerhöhung Hierzu wird in der Beschwerdeschrift nichts mehr vorgetragen. Es erübrigen sich daher weitere Ausführungen zu den korrekten Argumenten der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung (siehe dort S. 5 f.). 7. 7.1 Eine Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB begeht, wer ihm anvertrau- te Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwen- det. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimm- ter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwah- ren, zu verwalten oder abzuliefern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrückli- cher oder stillschweigender Abmachung beruhen. Die tatbestandsmässige Hand- lung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen An- spruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung zudem den Eintritt eines Vermögensschadens (vgl. etwa BGE 111 IV 19 E. 5). Der subjek- tive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt, und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Es bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Be- rechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 1V21 E. 6.1). 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Staatsanwaltschaft führe aus, eine Veruntreuung sei nicht gegeben, weil der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vom 29. August 2018 zumindest nicht unglaubhaft dargelegt habe, wie die Diffe- renz zwischen den von den Beschwerdeführern überwiesenen THB 5‘200‘000.00 und den tatsächlich auf die Konten der G.________ einbezahlten THB 4‘208‘760.19 zu Stande gekommen sei. Aus der Formulierung, die Angaben erschienen «nicht unglaubhaft», werde deutlich, dass die Staatsanwaltschaft von diesen Ausführungen selber nicht überzeugt gewesen sei. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass versucht worden wäre, diese Behauptungen zumindest ansatzwei- se zu belegen. So wäre es möglich gewesen, die Auszüge der Konten in Singapur zu edieren, von wo aus der Beschuldigte die Rechnungen von K.________ begli- chen haben wolle. Die Staatsanwaltschaft wäre nach dem Untersuchungsgrund- satz gehalten gewesen, die nach den Umständen angemessenen Beweismittel zu erheben, um die auch ihr offenbar nicht ganz glaubhaft erscheinenden Aussagen des Beschuldigten auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Mithin sei voreilig der Schluss gezogen worden, es habe sich kein Tatverdacht erhärtet. 8 7.3 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, das Vorgehen des Beschuldigten sei nicht sehr transparent gewesen, doch liege kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vor. 7.4 Der Beschuldigte argumentiert, zwischen den Parteien sei keine schriftliche Ver- einbarung abgeschlossen worden, wie die investierten Gelder der Beschwerdefüh- rer in die G.________ fliessen und auf welche Weise diese zu Gunsten der G.________ verwendet werden sollten. Einig sei man sich hingegen gewesen, dass die Gelder für den Aufbau und den Betrieb der G.________ hätten verwendet werden müssen. Der Umstand, dass rund 1 Mio. THB nicht auf den Konten der G.________ gelandet seien, lasse nicht den Schluss zu, dass diese Gelder zweck- entfremdet worden seien. Die Gelder seien mehrheitlich durch Bartransfers ver- schoben und durch Bargeschäfte verbraucht worden, wie dies in Thailand mehr- heitlich den Gepflogenheiten entspreche. Den Beschwerdeführern sei bewusst ge- wesen, dass Zahlungen der G.________ über andere Konten als der G.________ gehörend vorgenommen und auch Bargeschäfte getätigt worden seien. Der Be- schuldigte habe dies so kommuniziert (pag. 14 001 041). Die Beschwerdeführer hätten dem weder widersprochen noch seien die Zahlungen bestritten worden. Es sei mehr als nur glaubhaft, dass die von den Beschwerdeführern eingebrachten Einlagen durch den Beschuldigten zu Gunsten der G.________ verwendet worden seien. Gegenteiliges liesse sich bei der zuvor geschilderten Vorgehensweise un- möglich beweisen, auch nicht mit Bankeditionen in Singapur, die im Übrigen – wenn überhaupt – nur rechtshilfeweise vorgenommen werden könnten. Zudem sei die Bankedition in Singapur zu keinem Zeitpunkt im Verfahren von den Beschwer- deführern beantragt worden. Der Verzicht auf weitere Untersuchungshandlungen im Bereich «Verwendungszweck der eingebrachten Einlagen» stelle keine Verlet- zung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Die Staatsanwaltschaft habe angesichts der zuvor geschilderten Ausgangslage im Rahmen der antizipierten Beweiswürdi- gung auf weitere Beweismassnahmen verzichten dürfen. 7.5 Auch diesbezüglich erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Beschuldigten verwiesen wer- den (vorne E. 7.4). Soweit überhaupt ein – von der Staatsanwaltschaft zu Recht angezweifelter – Bezug zur Schweiz besteht, ist festzuhalten was folgt: Es steht aufgrund der Untersuchung fest, dass der Beschuldigte von den von den Be- schwerdeführern nach Singapur überwiesenen Geldbeträgen nur THB 35‘381.28 mittels Banküberweisung nach Thailand geschafft hat. Diese doch beträchtliche Differenz erklärte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 29. August 2018 vor der Staatsanwaltschaft einerseits damit, dass er weitere geschäftsmässig begründete Aufwendungen ab den ihm von den Beschwerdeführerin überwiesenen Vermögenswerten einerseits bar beglichen oder Überweisungen an Gläubiger di- rekt mittels Bargeld vorgenommen habe. Andererseits habe er auch Zahlungen an Gläubiger direkt ab dem Konto in Singapur ausgeführt resp. Vorleistungen von K.________ ab den Konten von Singapur direkt zurückbezahlt (pag. 05 001 006 ff.). Dies zeigt auf, dass der Beschuldigte das von den Beschwerdeführerin inves- tierte Kapital (grossmehrheitlich) über andere Banken/Konten und/oder bar nach Thailand eingeführt hat. Entsprechend erscheinen seine Angaben vor der Staats- anwaltschaft ausreichend glaubhaft. 9 Gleichzeitig hinterlässt ein solch wenig transparentes Vorgehen selbstredend eine Ungewissheit, die verhältnismässig einfach hätte vermieden werden können, wenn der Beschuldigte, wie die Staatsanwaltschaft richtig schreibt, die Vermögenswerte direkt auf ein Kapitaleröffnungskonto in Thailand überwiesen oder, falls nach thailändischem Recht nicht möglich, zumindest nach der Gründung der G.________ vollumfänglich auf ein Kontokorrent der G.________ transferiert hätte. Auch für die Beschwerdekammer liegen jedoch keine rechtsgenüglichen Hinweise vor, welche darauf schliessen lassen, dass seine Aussagen unwahr und die Investi- tionen der Beschwerdeführer nicht vollumfänglich in die G.________ investiert worden wären. Der Schluss, dass er ein Verhalten an den Tat gelegt hätte, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der Treugeber zu vereiteln, liegt fern. Mithin hat sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage wegen Veruntreuung rechtfertigen würde. Die Verurteilungswahrschein- lichkeit bei einer Beurteilung durch ein Sachgericht liegt weit unter 50 Prozent. 8. 8.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer gene- rell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäfts- herrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; 118 IV 244 E. 2b). Die entsprechenden Pflich- ten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen. Behördliche Pflichten ergeben sich aus den entsprechenden Dienstpflichten des Staatspersonals. Pflichtwidrig im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt etwa, wer als Vermögensverwalter entgegen den Wei- sungen des Klienten ein unerlaubtes Geschäftsrisiko eingeht (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 193). Tätigkei- ten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermö- gensschaden erwächst (BGE 142 IV 346 E. 3.2; mit Hinweisen). Der Tatbestand erfordert einen Ver- mögensschaden. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Akti- ven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt auch vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d; 122 IV 279 E. 2a; 121 IV 104 E. 2c mit Hinweisen). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss ein Kausal- zusammenhang bestehen. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausal- zusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvor- satz genügt. An dessen Nachweis sind indes hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbe- stand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 10 120 IV 190 E. 2b mit Hinweisen) (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2 ff.). 8.2 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe seinen Anteil Eigenkapital an der neuen Thai-Gesellschaft nicht vollständig liberiert, indem er mit der Sacheinlage aus der L.________ Pte. Ltd, Singapur, die er sich mit SGD 139‘000.00 habe anrechnen lassen, in nicht entsprechendem Betrag werthal- tige Sachwerte eingebracht habe. 8.3 Die Beschwerdeführer monieren die Einstellungsverfügung diesbezüglich nur inso- fern, als sie vorbringen, dass entgegen des Wahrheits- und des Untersuchungs- grundsatzes keine weiteren Anstrengungen unternommen worden seien, um die zweifelhaften Ausführungen des Beschuldigten zu verifizieren. Es sei nicht näher abgeklärt worden, ob der Beschuldigte die von ihm behauptete, aber bisher nicht belegte Bareinlage von SGD 60‘000.00 sowie die behaupteten Gründungskosten in der Höhe von SGD 25'000.00 (vgl. pag. 04 001 090) tatsächlich geleistet habe. 8.4 Der Beschuldigte führt aus, die Staatsanwaltschaft habe schlüssig dargelegt, wes- halb ein Nachweis einer überhöht bewerteten Sacheinlage nicht gelingen dürfte, selbst wenn dem so wäre. Die Beschwerdeführer hätten diesen Ausführungen ar- gumentativ nichts entgegenzusetzen, weshalb sich die Beschwerdebegründung in der Behauptung erschöpfe, der Untersuchungsgrundsatz sei verletzt worden. In- wiefern weitere Untersuchungshandlungen hätten vorgenommen werden sollen, welche sich als zielführend erweisen würden, sei von den Beschwerdeführern nicht genannt worden. Es bleibe zu konstatieren, dass die Beschwerdeführer retrospek- tiv jede Handlung des Beschuldigten in Frage stellten, welche sie zuvor mit keinem Wort angezweifelt hätten (z.B. Begleichung der Gründungskosten in der Höhe von SGD 25‘000.00 sowie Bareinlage von SGD 60‘000.00). Diese Leistungen seien be- reits im November 2016 (pag. 14 001 046) kommuniziert worden und über Jahre unbeanstandet geblieben. Die Beschwerdeführer vermittelten den Eindruck, als ob es ihnen bei ihrem Versuch, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldig- ten zu konstruieren, nicht um die materielle Wahrheit gehe, sondern darum, einen Verantwortlichen für das nicht erfolgreich verlaufene Investment zu finden. 8.5 Die Beschwerde ist in Bezug auf die angebliche ungetreue Geschäftsbesorgung klar unbegründet. Es kann vorab auf die zutreffende Argumentation der Staatsan- waltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe S. 8 f.). Dort wird zu Recht darauf hingewiesen, dass ein relativ grosser Abschreibungsbetrag beim Verkauf eines Warenlagers, das nicht mehr benötigt wird, nicht unüblich ist. Der Beschuldigte brachte die angezweifelten Sacheinlagen zum Wert von SGD 139'877.00 (oder gemäss der Staatsanwaltschaft umgerechnet CHF 96'031.00 bei einem Geld-Wechselkurs per 31.12.2015 von SGD zu CHF = 1 zu 0,68654) ein (pag. 05 001 008 f.). Zu diesem Wert von rund SGD 139'877.00 sind sie in den Büchern seiner singapurischen Gesellschaft L.________ Pte. Ltd. gewesen (pag. 14 001 039-039). Er hat sie dort für SGD 91'000.00 oder SGD 80'000.00 entnommen (pag. 14 010 124-126 und pag. 05 001 009 Z. 284 ff.). Damit geht es um einen Abschlag auf diesen Waren von 35% bis 42.5%. Wie die Staats- anwaltschaft richtig festhält, wäre in der Schweiz ein Warenabschlag bei einem Verkauf an den Aktionär bis zu einem Drittel grundsätzlich möglich, ohne dass von 11 Seiten der Steuerbehörden korrigierend eingeschritten würde. Nach dem im Schweizer Obligationenrecht geltenden Vorsichtsprinzip wären die Waren dann al- lerdings in der neuen Firma nicht zum alten Buchwert, sondern höchstens zum An- schaffungswert zu bilanzieren. Dieser Anschaffungswert wären die SGD 91'000.00 oder SGD 80‘000.00 (umgerechnet CHF 62‘739.00 bzw. CHF 59'923.00 bei vorge- nanntem Wechselkurs) gewesen. Für die Differenz von SGD 48‘877.00 bzw. SGD 59'877.00 (umgerechnet rund CHF 33'292.00 bzw. CHF 41'108.00) wäre bei schweizerischen Verhältnissen zumindest eine Forderung gegenüber dem Be- schuldigten auf dessen Aktionärskonto einzubuchen gewesen. Ob der Beschuldigte damals aber gewusst hat, wie die von ihm getätigte Sacheinlage nach thailändi- schem Recht verbucht werden musste, und ob er dabei entgegen eines allenfalls vorhandenen Wissens die Sacheinlage mit einer Vermögenschädigungsabsicht gegenüber der Thai-Gesellschaft eingebracht hat, ist nach den obengenannten Darlegungen erstens sehr unwahrscheinlich. Und zweitens – respektive vor allem – ist ihm dies eindeutig nicht nachzuweisen. Darüber hinaus kann heute nicht mehr eruiert werden, ob bzw. dass der bei der L.________ Pte. Ltd., Singapur, damals verbuchte Wert der Waren überhöht gewesen war. In der Beschwerde wird neu schliesslich bezweifelt, dass die vom Beschuldigten ausgewiesene Bareinlage von SGD 60'000.00 [recte wohl: 65‘000.00] sowie die ausgewiesenen Gründungskosten in der Höhe von SGD 25‘000.00 überhaupt ge- leistet worden sind (vgl. pag 04 001 090 unten); dies sei von der Staatsanwalt- schaft nicht weiter abgeklärt worden. Abgesehen davon, dass die beiden Zahlen- werte dem als Beilage 35 mit der Strafanzeige eingereichten und als Investment- Zusammenstellung der G.________ bezeichneten Papier entstammen, wurden diese Vorwürfe in der Beschwerde nicht weitergehend substantiiert. Aus diesem Grund geht auch die Beschwerdekammer nicht weiter darauf ein, zumal diesbezüg- lich – vor dem Hintergrund des hinlänglich Ausgeführten – keine plausible Tatsa- chengrundlage für ein tatsächlich strafbares Verhalten vorliegt. 9. Zusammengefasst lassen sich weder ein betrügerisches Verhalten im Sinne von Art. 146 StGB noch eine unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 StGB noch eine Treuepflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB feststellen, die eine strafrechtliche Verurteilung wahrscheinlicher er- scheinen lassen als einen Freispruch. Entsprechend rechtfertigt sich keine Ankla- geerhebung gegen den Beschuldigten. Das Verfahren gegen ihn ist gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO – und soweit C.________ betreffend auch gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO – richtigerweise eingestellt worden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer unter solidari- scher Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. 418 Abs. 2 StPO). Des Wei- teren hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tra- gen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat sie die durch angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu 12 tragen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2; 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen). Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 3. Juli 2019 gibt mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. d, e und f der Parteikostenverordnung (PKV, BSG 168.811), die Bedeutung der Straf- sache sowie die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführer werden folglich unter solidarischer Haftbarkeit ver- pflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 3‘987.05 zu bezahlen. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden den Be- schwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘987.05 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilklägern/Beschwerdeführern 1+2, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - Staatsanwalt F.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 11. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14