Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, kann dem Beschwerdeführer nicht mehr zugute gehalten werden, dass er als juristischer Laie die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht kennt. Indem er sich geweigert hat, die Entbindungserklärung zu unterzeichnen, hat er die Staatsanwaltschaft an weiteren Abklärungen gehindert, weshalb diese das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist.