In der Folge wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab, weil die blosse Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Arztzeugnis vom 16. Januar 2018 zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs nicht genüge. Dieses Vorgehen ist korrekt. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, kann dem Beschwerdeführer nicht mehr zugute gehalten werden, dass er als juristischer Laie die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht kennt.