3 Wahrung des Berufsgeheimnisses zu entbinden. Mit Schreiben vom 28. März 2019 setzte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Einreichung der Entbindungserklärung und wies ihn auf die Säumnisfolgen hin (E. 1.3 oben). Die Frist für die Einreichung der Entbindungserklärung lief unbenutzt ab. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab, weil die blosse Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Arztzeugnis vom 16. Januar 2018 zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs nicht genüge.