Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers genauer abklären und diesen auffordern müssen, ausführlichere Dokumente einzureichen. Insbesondere da der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit an einer schweren Grippe gelitten haben soll, ist eher davon auszugehen, dass er nicht im Stande war, die zur Fristwahrung erforderlichen Schritte einzuleiten. 3.3 Nach der Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft versuchte diese, einen Arztbericht der behandelnden Ärztin einzuholen. Dies gelang ihr nicht, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, seine Ärztin von der