Wohl entspricht es geltender Rechtsprechung, dass die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht genügt (…). Indessen kann vom Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht verlangt werden, dass er die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt. Das Abstellen auf das unspezifische Arztzeugnis reicht zur Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs demzufolge nicht aus. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers genauer abklären und diesen auffordern müssen, ausführlichere Dokumente einzureichen.