_ ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein. Das Zeugnis datiert vom 16. Januar 2018 und attestiert dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit zu 100 % ab dem 15. Januar 2018 bis und mit dem 21. Januar 2018. In Bezug auf dieses Arztzeugnis hielt die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 425 vom 4. Dezember 2018 in E. 4.3 Folgendes fest: Wohl entspricht es geltender Rechtsprechung, dass die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht genügt (…).