382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er seine behandelnde Ärztin nicht von der Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden habe, weil sie der Schweigepflicht unterliege. 3.2 Bereits im Rahmen seiner Einsprache vom 21. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein von Dr. med. B.________ ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein.