Mit Eingabe vom 29. April 2019 (Postaufgabe am selben Tag) reichte der Beschwerdeführer seine Begründung nach. 1.5 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwechsel respektive das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).