Mit Schreiben vom 28. März 2019 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer ein letztes Mal auf, innert zehn Tagen die Entbindungserklärung unterschrieben zurückzusenden. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde das Wiederherstellungsgesuch gestützt auf das ärztliche Zeugnis vom 16. Januar 2018 beurteilt. Dabei sei zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustands zur Begründung eines Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht genüge. 1.4 Am 17. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch erneut ab.