1.3 Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 auf, seine behandelnde Ärztin von der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu entbinden, damit ein Arztbericht betreffend seine damalige Krankheit eingeholt werden könne. Dies unterliess der Beschwerdeführer. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2019 konnte er auch telefonisch nicht erreicht werden. Mit Schreiben vom 28. März 2019 forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer ein letztes Mal auf, innert zehn Tagen die Entbindungserklärung unterschrieben zurückzusenden.