Mit Beschluss BK 18 425 vom 4. Dezember 2018 hob die Beschwerdekammer in Strafsachen die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese wurde angewiesen, im Rahmen der Neubeurteilung den Krankheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einsprachefrist genauer abzuklären und gestützt darauf über das Wiederherstellungsgesuch neu zu befinden. 1.3