Das Regionalgericht stellte mit Entscheid vom 2. August 2018 fest, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei und trat auf diese nicht ein. Mit Verfügung vom 28. August 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob dieser am 8. Oktober 2018 Beschwerde. Mit Beschluss BK 18 425 vom 4. Dezember 2018 hob die Beschwerdekammer in Strafsachen die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück.