In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 6. März 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist. 1.2 Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache und sistierte gleichzeitig das Verfahren um Wiederherstellung der Einsprachefrist. Das Regionalgericht stellte mit Entscheid vom 2. August 2018 fest, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei und trat auf diese nicht ein.