1. 1.1 Der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl BM 17 44947 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. Dezember 2017 wegen Unterlassens der Buchführung und Bevorzugung eines Gläubigers schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zu einer Busse von CHF 300.00 sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Gegen den am 5. Januar 2018 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2018 Einsprache.