Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 196 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Peng Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Wiederherstellung Strafverfahren wegen Unterlassens der Buchführung und Bevor- zugung eines Gläubigers Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. April 2019 (BM 17 44947) Erwägungen: 1. 1.1 Der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Strafbe- fehl BM 17 44947 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. Dezember 2017 wegen Unterlassens der Buchführung und Bevorzugung eines Gläubigers schuldig erklärt und zu einer bedingten Gelds- trafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, zu einer Busse von CHF 300.00 sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Gegen den am 5. Januar 2018 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 21. Janu- ar 2018 Einsprache. Die Staatsanwaltschaft teilte ihm daraufhin mit, dass ihrer An- sicht nach die Einsprache verspätet erfolgt sei und wies ihn gleichzeitig auf die Möglichkeit eines Wiederherstellungsgesuchs hin. In der Folge stellte der Be- schwerdeführer am 6. März 2018 ein Gesuch um Wiederherstellung der Einspra- chefrist. 1.2 Mit Verfügung vom 19. Juni 2018 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten an das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache und sistierte gleichzeitig das Verfahren um Wieder- herstellung der Einsprachefrist. Das Regionalgericht stellte mit Entscheid vom 2. August 2018 fest, dass die Einsprache verspätet eingereicht worden sei und trat auf diese nicht ein. Mit Verfügung vom 28. August 2018 wies die Staatsanwalt- schaft das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Dagegen erhob dieser am 8. Oktober 2018 Beschwerde. Mit Beschluss BK 18 425 vom 4. Dezem- ber 2018 hob die Beschwerdekammer in Strafsachen die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese wurde angewiesen, im Rahmen der Neubeurteilung den Krankheitszustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einsprachefrist genauer abzuklären und gestützt darauf über das Wiederherstellungsgesuch neu zu befinden. 1.3 Die Staatsanwaltschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. De- zember 2018 auf, seine behandelnde Ärztin von der Wahrung des Berufsgeheim- nisses zu entbinden, damit ein Arztbericht betreffend seine damalige Krankheit ein- geholt werden könne. Dies unterliess der Beschwerdeführer. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2019 konnte er auch telefonisch nicht erreicht werden. Mit Schreiben vom 28. März 2019 forderte die Staatsanwaltschaft den Be- schwerdeführer ein letztes Mal auf, innert zehn Tagen die Entbindungserklärung unterschrieben zurückzusenden. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde das Wiederherstellungsgesuch gestützt auf das ärztliche Zeugnis vom 16. Januar 2018 beurteilt. Dabei sei zu beachten, dass gemäss Rechtsprechung eine blosse Bestätigung eines Krankheitszustands zur Begründung eines Wieder- herstellungsgesuchs grundsätzlich nicht genüge. 1.4 Am 17. April 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch er- neut ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. April 2019 (Postaufgabe am selben Tag) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen. Er erklärte, dass die angefochtene Verfügung am 18. April 2019 seiner Toch- ter zugestellt worden sei. Da er abwesend gewesen sei, habe er erst gestern 2 Abend von dieser Verfügung Kenntnis erhalten. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Beschwerde zu begründen. Er stellte in Aussicht, dass seine Be- gründung folgen werde. Die Beschwerdekammer machte den Beschwerdeführer am 29. April 2019 telefonisch darauf aufmerksam, dass seine Begründung noch am selben Tag der Schweizerischen Post übergeben werden müsse, damit sie frist- wahrend sei (vgl. Aktennotiz vom 29. April 2019). Mit Eingabe vom 29. April 2019 (Postaufgabe am selben Tag) reichte der Beschwerdeführer seine Begründung nach. 1.5 Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf einen Schriftenwech- sel respektive das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er seine behandelnde Ärztin nicht von der Wahrung des Berufsgeheim- nisses entbunden habe, weil sie der Schweigepflicht unterliege. 3.2 Bereits im Rahmen seiner Einsprache vom 21. Januar 2018 reichte der Beschwer- deführer ein von Dr. med. B.________ ausgestelltes ärztliches Zeugnis ein. Das Zeugnis datiert vom 16. Januar 2018 und attestiert dem Beschwerdeführer eine Ar- beitsunfähigkeit wegen Krankheit zu 100 % ab dem 15. Januar 2018 bis und mit dem 21. Januar 2018. In Bezug auf dieses Arztzeugnis hielt die Beschwerdekam- mer in Strafsachen mit Beschluss BK 18 425 vom 4. Dezember 2018 in E. 4.3 Fol- gendes fest: Wohl entspricht es geltender Rechtsprechung, dass die blosse Bestätigung eines Krankheitszustands oder einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Begründung eines Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht genügt (…). Indessen kann vom Beschwerdeführer als juristischer Laie nicht ver- langt werden, dass er die bundesgerichtliche Rechtsprechung kennt. Das Abstellen auf das unspezifi- sche Arztzeugnis reicht zur Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs demzufolge nicht aus. Viel- mehr hätte die Staatsanwaltschaft den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers genauer abklären und diesen auffordern müssen, ausführlichere Dokumente einzureichen. Insbesondere da der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit an einer schweren Grippe gelitten haben soll, ist eher davon auszugehen, dass er nicht im Stande war, die zur Fristwahrung erforderlichen Schritte einzuleiten. 3.3 Nach der Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Staatsanwalt- schaft versuchte diese, einen Arztbericht der behandelnden Ärztin einzuholen. Dies gelang ihr nicht, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, seine Ärztin von der 3 Wahrung des Berufsgeheimnisses zu entbinden. Mit Schreiben vom 28. März 2019 setzte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Einrei- chung der Entbindungserklärung und wies ihn auf die Säumnisfolgen hin (E. 1.3 oben). Die Frist für die Einreichung der Entbindungserklärung lief unbenutzt ab. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsgesuch ab, weil die blosse Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Arztzeugnis vom 16. Janu- ar 2018 zur Begründung des Wiederherstellungsgesuchs nicht genüge. Dieses Vorgehen ist korrekt. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, kann dem Beschwerdeführer nicht mehr zugute gehalten wer- den, dass er als juristischer Laie die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht kennt. Indem er sich geweigert hat, die Entbindungserklärung zu unterzeichnen, hat er die Staatsanwaltschaft an weiteren Abklärungen gehindert, weshalb diese das Wiederherstellungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und damit abzuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 6. Mai 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiberin: Peng Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesge- richtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5