4. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegrund (Beweismittelbeschlagnahme) glaubhaft gemacht und die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 für seine Aufwendungen sowie eine Genugtuung von CHF 200.00 für die Schmach, die ihm verschafft worden sei. Dem ist mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens nicht zu entsprechen.